Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundlagen

  1. Die BE:TWO GmbH in Bremen (im folgenden nur bezeichnet als „Agentur“) betreibt insbesondere Event-Marketing und Kommunikation. Für sämtliche Leistungen der Agentur (von Beratung des Kunden über Organisation, Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Kommunikation etc.) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im folgenden nur bezeichnet als
    „Kunden“) sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
  3. Der Verzicht der Agentur, ein Recht oder eine Bestimmung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder die betreffende Bestimmung dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung eines Rechts oder einer Bestimmung gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht oder die betroffene Bestimmung. Ein einmaliger Verzicht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung bei einer anderen Gelegenheit.
  4. Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

2. Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden jederzeit durch die Agentur widerrufen werden.
  2. Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Agentur und Kunden ist das jeweilige Angebot, in dem die Agentur die zu vereinbarenden Leistungen sowie die zu erhaltenen Vergütungen beschreibt.
  3. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
  4. Die Agentur kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie nicht richtig oder rechtzeitig durch ihre Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch die Agentur zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Die Agentur wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

3. Leistungsbeschreibung und Verträge mit Dritten

  1. Die Agentur ist in der Ausgestaltung ihrer vertraglichen Leistungen nach Maßgabe eines vereinbarten Konzeptes frei.
  2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch diese Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Kunden kein Kündigungsrecht aufgrund dieser Abweichungen zu, es sei denn die Abweichung wurde von der Agentur verschuldet.
  3. Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung ihrer Leistungen mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und in Vollmacht des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Zahlungen sind im übrigen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung der Agentur angegebenen Bankkonten zu leisten.
  2. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Zahlungen während der Abwicklung eines Einzel-Vertrages zu verlangen. 30 % der Auftragssumme können bei Vertragsabschluss, 40 % zwei Wochen vor dem Veranstaltungsstart und 30 % nach dem Veranstaltungsende in Rechnung gestellt werden.
  3. Soweit die Agentur nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines der Konten der Agentur zu zahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  4. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sowie veranstaltungsbedingte Steuern, Abgaben, Gebühren, Energie-, Wasser- und Abfallentsorgungskosten trägt der Kunde. Dieser übernimmt auch die Unterhaltungskosten für ggf. beauftragte Dritte, insbesondere Künstler und veranstaltungsrelevantes Personal.
  5. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Schecks entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

  1. Wenn die Agentur an einer Präsentation teilgenommen hat, die geplante Leistung – aus welchen Gründen auch immer – nicht stattfindet oder die Agentur den Auftrag nicht erhalten hat, bleiben alle Leistungen der Agentur Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Informationen weiter zu nutzen. Die Agentur ist berechtigt, für angefallene Leistungen ein angemessenes Honorar zu berechnen.
  2. Alle Leistungen der Agentur bleiben im übrigen ihr geistiges Eigentum. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht zur nicht ausschließlichen Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung im Einzelfall darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit nutzen.

6. Unmöglichkeit

  1. Wird die Durchführung der Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so behält die Agentur ihren Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Honorars inklusive Zahlung von Ansprüchen, die der Agentur aus der Beauftragung Dritter entstanden sind. Die Agentur ist verpflichtet, sich dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Befreiung von der
    (weiteren) Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.
  2. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung durch die Agentur oder einer ihrer Beauftragten infolge von Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt entfallen sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag. Die Agentur ist gehalten, Ersatz zu stellen und dem Kunden die Hinderungsgründe unverzüglich mitzuteilen.
  3. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die keiner der Vertragsparteien zu vertreten hat, so bleiben Ansprüche der Agentur auf bereits fällig gewordene Aufwendungen und erbrachte Leistungen erhalten.

7. Kündigung

  1. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit auf den Ablauf des folgenden Kalendertages zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung eines Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Honorare nach folgender Einschränkung: Erfolgt die Kündigung drei Monate vor Durchführung einer Event-Veranstaltung, werden 25 % des vereinbarten Honorars, bei Kündigung von bis zu einem Monat vor der Event-Veranstaltung 50 % und danach 100 % des vereinbarten Honorars geschuldet.
  2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
  3. Kündigungen bedürfen jeweils der Schriftform.

8. Gewährleistung

  1. Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung ihrer Leistungen.
  2. Dem Kunden stehen Mängelansprüche nur dann zu, wenn das anwendbare Recht eine Mängelgewährleistung vorsieht. Soweit die Agentur für den Kunden Dienstleistungen erbringt, besteht somit z.B. keine Mängelgewährleistung.
  3. Beruht der Mangel auf dem Verschulden der Agentur, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII. geltend machen.

9. Schadenshaftung

  1. Die Haftung der Agentur auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Agentur haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistungen dieser Personen oder sonstiger Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu Dritten auftreten können, es sei denn der Dritte handelt als Erfüllungsgehilfe der Agentur.
  3. Die Agentur haftet unbeschränkt, soweit einschlägig, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit die Agentur eine Garantie übernommen hat. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet die Agentur ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch in Höhe des mit dem Kunden vereinbarten Honorar.
  5. Die in den Ziffer IX.4 bestimmte Haftungsbegrenzung auf das vereinbarte Honorar gilt nicht, sofern der Kunde vor Abschluss des Vertrages mit der Agentur dieser in Textform den Wunsch nach einer höheren Haftung mitteilt. Der Kunde muss der Agentur dabei eine bezifferte Haftungshöhe mitteilen. Die Haftungshöhe der Agentur bestimmt sich dann nach diesem Wunsch des Kunden. Die Agentur wird die von dem Kunden gewünschte Haftungshöhe versichern und die Kosten als Entgeltzuschlag vom Kunden erheben. Hat die Agentur eine solche Versicherung abgeschlossen, ist sie von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten und vergüteten Schaden frei.
  6. Wenn und soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

10. Verjährung

  1. Eventuelle Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel verjähren in einem Jahr.
  2. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch die Agentur, insbesondere Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
    1. wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
    2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
      die Agentur oder deren Erfüllungsgehilfen beruht,
    3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
    4. auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  4. Die Ansprüche der Agentur gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossenen Vertrag ist Bremen.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Agentur behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Schlussbestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 Abs. 1 und 2 BGB.

 

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